Rechtsprechung
RG, 09.03.1912 - Rep. V. 452/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist in Preußen der Rechtsweg für Streitigkeiten über Mißbrauch der nach einem Auseinandersetzungs-Rezeß gemeinschaftlich gebliebenen Benutzung eines Grundstücks zulässig?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gemeinschaftliches Rezeßgrundstück; Mißbrauch; Rechtsweg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 46
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Koblenz, 29.05.2006 - 12 U 186/05
Dienstbarkeit: Anspruch des Eigentümers eines dienenden Grundstücks gegen den …
Entstehung und Erlöschen der Rechte aus dem Rezess sind dann öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. RGZ 79, 46, 51) und deshalb einer rein materiell-zivilrechtlichen Bewertung entzogen.Die - von RGZ 79, 46, 51 abgesehen - noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage der Qualifizierung des Erlöschenstatbestands nach der öffentlich-rechtlichen Begründung einer Dienstbarkeit im Rahmen eines Umlegungsverfahrens ist nicht notwendigerweise tragend für die vorliegende Entscheidung.
- BGH, 13.03.2008 - V ZB 113/07
Rechtsweg für Ansprüche auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen …
b) Auch wenn danach die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer der aus dem Rezess hervorgegangenen Grundstücke im Hinblick auf die "Zweckgrundstücke" in ihrem Ausgangspunkt privatrechtlicher Natur sind (RGZ 47, 314, 318; 79, 46, 51), ist über Ansprüche auf Nutzung dieser Grundstücke gegen eine Gemeinde von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden.Nach RGZ 79, 46, 51 haben "Zweckmäßigkeitsgründe und der Umstand, dass sich die Miteigentümer der Gemeinschaften zumeist mit den Gemeindemitgliedern oder doch einer Klasse dieser Mitglieder decken, dazu geführt, bei diesen Gemeinschaften die Privatinteressen den öffentlichen Interessen unterzuordnen und die Verwaltung jener Privatgerechtsame der der öffentlichen Gemeindeangelegenheiten gleichzustellen".
- VG Lüneburg, 10.06.2010 - 3 A 223/08
Baum; dingliche Surrogation; Eigentum; Enteignung; Entschädigung; Fällen; …
Selbst wenn man - nicht eingedenk und abweichend von der historischen Mahnung des Gottesgnadenkönigs - die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer der aus dem Rezess hervorgegangenen Grundstücke im Hinblick auf Zweckgrundstücke oder Nutzgrundstücke in ihrem Ausgangspunkt als privatrechtlicher Natur ansehen wollte (so RGZ 47, 314, 318; 79, 46, 51), ist über Ansprüche auf Nutzung dieser Grundstücke von den Verwaltungsgerichten jedenfalls dann zu entscheiden, wenn und soweit die Ansprüche von einer Gemeinde geltend gemacht werden (…vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - V ZB 113/07 -, a.a.O.).